Der Gang zur Schiedsperson ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

Bei den sogenannten Privatklagesachen ist die Einschaltung der Schiedsperson vor dem Gang zum Gericht vorgeschrieben. Privatklagesachen sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse in der Strafverfolgung sieht. Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.

Die Schiedsperson ist auch dazu da, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung der Schiedsperson nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu dem anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an eine Schiedsperson wenden.

 

Schiedsamtsbezirk I

(Velmede, Bestwig, Nierbachtal, Föckinghausen, Halbeswig, Ostwig, Alfert, Borghausen, Nuttlar, Grimlinghausen)

Hubert Strube
Am Kreuzfelsen 2
59909 Bestwig
Telefon: 02904-4242
E-Mail: hubstrub(at)gmail.com

 

Schiedsamtsbezirk II

(Ramsbeck, Heringhausen, Andreasberg, Dörnberg, Wasserfall, Valme, Pochwerk, Schwabenberg, und Berlar)

Heinz Pütz
Bastenstraße 8
59909 Bestwig
Telefon: 02905-308
E-Mail: heinz.puetz(at)puetz-bestwig.de