Für die durchgeführte Winterwartung (Räum- und Streudienst) der öffentlichen Straßen erhebt die Gemeinde Bestwig Benutzungsgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit dem Straßenreinigungsgesetz.
Die Höhe der Winterdienstgebühr richtet sich nach der tatsächlichen Grundstücksgröße in Quadratmetern (Grundstücksflächenmaßstab).
Liegt ein Wohngrundstück an mehreren Straßen so wird die Grundstücksfläche für die erste Straße bei der Gebührenheranziehung zu 100 %, die zweite Straße zu 85 % und die Dritte Straße zu 65% berücksichtigt. Jede weitere Straße bleibt bei der Gebührenheranziehung unberücksichtigt.
Des Weiteren ist bei sehr großen Grundstücken eine Tiefenbegrenzung von 50 Metern von der Erschließungsstraße zugewandten Grenze des Grundstücks zu berücksichtigen.
Schnee- und Glättebildung
Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten.
Zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr ist unmittelbar nach Schneefall bzw. Glättebildung zu räumen bzw. zu streuen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee bzw. entstandene Glätte sind an Werktagen bis 07.00 Uhr, an Sonn- und Feierta-gen bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Helfen Sie mit, Unfälle zu vermeiden!
Bitte schieben Sie keinen Schnee in die Kontrollschächte des Kanals sowie in den Fahrbahnbereich.
Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Bestwig
Gebühren:
Bankverbindungen:
Sparkasse Hochsauerland:
IBAN: DE04 4165 1770 0000 0038 89
BIC: WELADED1HSL
Volksbank Sauerland eG:
IBAN: DE21 4666 0022 2006060900
BIC: GENODEM1NEH
Formulare: