Das Innenministerium NRW hat mit Runderlass vom 22.03.2006 unter Ausschöpfung des Ermessensspielraums für die kommunale Selbstverwaltung und Einräumung eines möglichst flexiblen, aber einheitlichen Handlungsrahmens neue Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträgen erlassen.
An die Anwendung dieser, erstmals für NRW festgelegten Vergabewertgrenzen, sind unter dem Fokus der Korruptionsprävention hohe organisatorische Anforderungen geknüpft. Unabdingbare Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vergabewertgrenzen sind einerseits das durchgängig zu praktizierende Mehraugenprinzip und andererseits die lückenlose Dokumentation des gesamten Vergabeverfahrens.
Ziele dieses Erlasses sind die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, der Bürokratieabbau, die Schaffung eines mittelstandsfreundlichen Vergaberechts und nicht zuletzt eine möglichst wirtschaftliche Beschaffung.
Aufgaben der zentralen Vergabestelle sind insbesondere:
Es gilt das Vieraugenprinzip (vgl. § 20 KorruptionsbG.).
Personen, die mit der Planung und der Erstellung des Leistungsverzeichnisses sowie der betreffenden Bauüberwachung beschäftigt sind, dürfen an sämtlichen Tätigkeiten der Vergabestelle nicht beteiligt sein.