Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten
Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, die Verwirklichung des Verfassungsgebots (GG Artikel 3, Absatz 2) der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Rahmen der kommunalen Zuständigkeit zu fördern. Die Gleichstellungsbeauftragte hat sowohl verwaltungsinterne wie verwaltungsexterne Aufgaben.
Der Aufgabenbereich erstreckt sich zum einen auf die Überprüfung des Verwaltungshandelns im Hinblick auf die Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Gemeindeverwaltung und zum anderen auf die Durchführung bzw. Anregung von Maßnahmen außerhalb der Verwaltung, die geeignet erscheinen, bestehenden Defiziten und Diskriminierungen entgegenzuwirken. Besondere Schwierigkeiten und Anforderungen der Gleichstellungsarbeit ergeben sich aus der Breite und Tiefe des Aufgabengebietes.
„Gleichstellungsfragen“ sind kein eindeutig abgegrenztes Arbeitsgebiet. Neben frauenpolitischen Themen im engeren Sinne (z.B. Frauenförderplan, Gewalt gegen Frauen, Situation bestimmter Frauengruppen wie Hausfrauen, Mütter, Alleinerziehende usw.) gehört zum potentiellen Arbeitsfeld alles, was Frauen in anderer Weise oder in stärkerem Maße betrifft als Männer. Es geht um die spezifische Betroffenheit von Frauen und die Frage, ob darin eine Benachteiligung liegt, die Handlungsbedarf auslöst. Die Gleichstellungsbeauftragte gibt darüber hinaus Hilfestellung für Ratsuchende in enger Zusammenarbeit mit Verwaltungsstellen und anderen Beratungsstellen.